| Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung kann nicht erbracht werden.
Mit dem 1. Januar 2009 trat eine Reihe von Veränderungen der Versicherungsvermittlungsverordnung in Kraft, so auch des § 9 dieser Verordnung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 64, S. 2969 ff.), der den Umfang der für die Versicherungsvermittler grundsätzlich vorausgesetzten Haftpflichtversicherung bestimmt. Der Umfang der für die Versicherungsvermittler grundsätzlich für die Erlaubniserteilung vorausgesetzten Haftpflichtversicherung ist hiernach auf eine Mindestversicherungssumme von 1 130 000 Euro für jeden Versicherungsfall (bislang 1 Million Euro) und 1 700 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (bislang 1,5 Millionen Euro) festgesetzt.
Es wurde insoweit weiterhin bestimmt, dass sich die genannten Mindestversicherungssummen ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes erhöhen oder vermindern, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden sind. Die angepassten Mindestversicherungssummen werden jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger veröffentlicht. zurück
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