Impressum | Rechtliche Hinweise | Suche: 
Es bestehen Gründe für die Annahme der Unzuverlässigkeit.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Vermittler lebt in ungeordneten Vermögensverhältnissen.
Er lebt in ungeordneten Vermögensverhältnissen, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung kann nicht erbracht werden.
Mit dem 1. Januar 2009 trat eine Reihe von Veränderungen der Versicherungsvermittlungsverordnung in Kraft, so auch des § 9 dieser Verordnung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 64, S. 2969 ff.), der den Umfang der für die Versicherungsvermittler grundsätzlich vorausgesetzten Haftpflichtversicherung bestimmt. Der Umfang der für die Versicherungsvermittler grundsätzlich für die Erlaubniserteilung vorausgesetzten Haftpflichtversicherung ist hiernach auf eine Mindestversicherungssumme von 1 130 000 Euro für jeden Versicherungsfall (bislang 1 Million Euro) und 1 700 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (bislang 1,5 Millionen Euro) festgesetzt.

Es wurde insoweit weiterhin bestimmt, dass sich die genannten Mindestversicherungssummen ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes erhöhen oder vermindern, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden sind. Die angepassten Mindestversicherungssummen werden jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Vermittler weist seine Sachkunde nicht nach.

Dieser für die Erlaubniserteilung grundsätzlich notwendige Nachweis erfolgt durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt; es ist ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.

Ausnahme: „Alte-Hasen-Regelung“

Mit dem 1. Januar 2009 trat eine Reihe von Änderungen der Versicherungsvermittlungsverordnung in Kraft, so auch des § 1 Absatz 4 dieser Verordnung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 64, S. 2969 ff.), der die „Alte-Hasen-Regelung“ beschreibt. Hiernach bedürfen Personen, die seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, keiner Sachkundeprüfung. Der Halbsatz „ wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11 a der Gewerbeordnung haben eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben“ wurde gestrichen, womit „Alte-Hasen-Regelung“ ohne zeitliche Beschränkung gilt.