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Das Antragsmodell
Das Antragsverfahren ist das Modell, das sich eng an den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung anlehnt. Es sieht vor, dass der Makler dem Kunden im Anschluss an seine Beratungstätigkeit die Unterlagen desjenigen Produktes zur Begutachtung übergibt, das Gegenstand der Beratung war. Abhängig von der Komplexität des Produktes muss dem Kunden nun Gelegenheit gegeben werden, die Unterlagen zu sichten. Nach Ablauf dieser Zeit, in aller Regel also anlässlich eines zweiten Besuchs, kann der Makler zur Antragsaufnahme schreiten.

Diese Vorgehensweise ist eng an das vom Gesetzgeber Beabsichtigte angelehnt. Problematisch ist zweifelsohne, dass der Makler im Stande sein muss, ad hoc die geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen zu können, um seiner Informationspflicht nachzukommen. Da vor einem Erstbesuch regelmäßig nicht feststeht, auf welches Produkt es bei der Beratung hinausläuft, müsste sich der Makler theoretisch mit allen in Frage kommenden Informationsunterlagen bevorraten. Da dies kaum praktikabel erscheint, unterstützen einige Versicherer den Makler durch eine elektronische Bereitstellung der Unterlagen.

Wie kommt ein Versicherungsvertrag über einen Vermittler zustande?

In der Praxis haben sich drei Modelle bzw. Vorgehensweisen etabliert:
  1. Das Antragsmodell
  2. Das Invitatiomodell

Beim sogenannten

Stellvertretermodell


handelt es sich um kein eigenständiges Modell, sondern um eine Variante von 1. und 2.

Zur Beurteilung der unterschiedlichen Modelle ist zunächst festzustellen, was der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen VVG bezweckt hat: Nämlich die umfassende Information des Kunden, bevor dieser seine Entscheidung trifft. Eindeutig liegt in der Intention des Gesetzgebers, den Kunden durch Aushändigung der in Frage kommenden Produktinformationen in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung für das eine oder andere Produkt substantiiert zu treffen. Hierzu ist erforderlich, und so hat es der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Kunde die für seine Entscheidung notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform erhält. Die Feststellung der Rechtzeitigkeit wird im Wesentlichen beeinflusst werden von der Komplexität des Produktes und der Tragweite seiner Entscheidung. Mit anderen Worten: Die Rechtzeitigkeit beim Abschluss einer Reisegepäckversicherung dürfte bereits gegeben sein, wenn der Kunde Gelegenheit hatte, die Unterlagen unmittelbar vor seiner Unterschrift zu studieren, wo hingegen der Unterschrift unter einer fondsgebundenen Rentenversicherung etwa in aller Regel eine mehrtägige Frist zum Sichten der Unterlagen vorausgehen sollte.

Der Begriff „Textform“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Unterlagen dem Kunden nicht unbedingt in Papierform ausgehändigt werden müssen, sondern auch beispielsweise durch eine eMail, eine CD-ROM oder auch den Link auf eine Seite eines Internetauftritts bereitgestellt werden können. Entscheidend ist hierbei, dass der Kunde mit der Art der Bereitstellung aufgrund seiner Vorbildung und seiner individuellen Möglichkeiten nicht überfordert ist. So würde ein Richter beispielsweise die Übergabe der Produktinformation an ein Rentnerehepaar auf einem USB-Stick schlicht als nicht stattgefunden klassifizieren, womit der somit fehlerhaft geschlossene Versicherungsvertrag ggfs. vom Rentnerpaar widerrufen werden könnte.

Unter „Das Antragsmodell“, „Das Invitatiomodell“ und der Variante „Stellvertretermodell“ werden die Modelle beschrieben, die sich mittlerweile etabliert haben. Hierbei ist zu beachten, dass zwar die allermeisten, aber eben nicht alle Versicherer die Modelle/Verfahren anbieten.
Das Invitatiomodell
Bei diesem Modell handelt es sich um eine „Kopfgeburt“ der Versicherungswirtschaft. Hintergrund der Überlegung war, den Makler vor der Verpflichtung zur grenzenlosen Bevorratung von Informationsmaterial zu bewahren. Diese Notwendigkeit wird durch eine geschickte Auslegung der Bestimmung, wonach der Kunde die Unterlagen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu erhalten hat, umgangen. Das Invitatiomodell verlagert die Vertragserklärung des Kunden nämlich einfach an das Ende des Prozesses. Konkret: Anstelle eines „Antrags auf Abschluss einer Versicherung“ lädt der Kunde den Versicherer zur „Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots“ ein. Inhaltlich unterscheidet sich ein Versicherungsantrag nicht von diesem „Einladungsformular“. Das Entscheidende ist, dass die Unterschrift unter diese Aufforderung formal keine Vertragserklärung darstellt, sondern lediglich zur Einholung eines Angebotes dient. Zu diesem Zeitpunkt ist insoweit eine Aushändigung von Informationsunterlagen im Sinne der Informationspflicht nicht erforderlich.

Der Versicherer prüft sodann diese „Aufforderung“ in seiner Antragsabteilung fachlich und erteilt ggf. einen Versicherungsschein, der dem Kunden zusammen mit allen relevanten Produktinformationen zugeht. In einem beigelegten Formular kann der Kunde nun dem Angebot des Versicherers zustimmen, und erst die Unterschrift unter diese Zustimmung ist die Vertragserklärung im Sinne der Bestimmungen. Durch die Übersendung der Unterlagen zusammen mit dem Versicherungsschein ist der Tatbestand der Rechtzeitigkeit gegeben.

Da im Vertrieb von Kranken- und Lebensversicherungen häufig mehr als ein Besuch zur endgültigen Akquisition des Kunden notwendig ist, stellt sich das Invitatiomodell als durchaus praktikabel dar. Dies gilt auch für den Bereich der (Groß-) Gewerbe und Industrien. Der Vorteil gegenüber dem Antragsverfahren besteht darin, dass keine Notwendigkeit besteht, in großem Umfang Informationsmaterial zu bevorraten – dieses wird dem Kunden schließlich zusammen mit dem verbindlichen Vertragsangebot zugeschickt. Nachteilig ist, dass der Makler das Produkt „zweimal verkaufen“ muss, denn die eigentliche und entscheidende Vertragsklärung des Kunden kann ja erst erfolgen, wenn der Versicherer die Police bereits erstellt hat.



Es besteht durchaus die Gefahr, dass der Gesetzgeber dieses Verfahren zukünftig durch ergänzende Bestimmungen untersagen wird, weil es eigentlich seinem Prototyp eines Verkaufsvorganges nicht entspricht. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Versicherer sukzessive die Möglichkeit zur Durchführung des Invitatiomodells einschränken oder gar ganz abschaffen werden, nämlich wenn Makler regelmäßig und systematisch beim Kunden fünf oder sechs ja zunächst unverbindliche Unterschriften einholen und damit die Antragsabteilungen eines halben Dutzends Versicherer beschäftigten. Im Ergebnis hätten dann nämlich sechs Antragsabteilungen gearbeitet und fünf Policen würden im Altpapier landen.
Das Stellvertretermodell
Eine Variante des Antrags- und des Invitatiomodells stellt das sog. „Stellvertretermodell“ dar. Es basiert auf der Überlegung, dass ein Kunde grundsätzlich Dritte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen und bevollmächtigen darf. Dies würde auch die Beurteilung und Entgegennahme von Produktinformationen und Versicherungsbedingungen umfassen können. Im Ergebnis würde somit der Versicherungsmakler statusgemäß bevollmächtigt, im Namen des Kunden die rechtzeitige Kenntnisnahme der Produktinformationen zu bestätigen. Es gibt Hinweise darauf, dass immer dann, wenn ein Versicherungsmakler durch einen Maklerauftrag entsprechend bevollmächtigt ist, dieser Weg gegangen werden kann. Im Ergebnis ändert sich hinsichtlich des Ablaufs eines Verkaufsvorganges im Vergleich zu früher geltenden Policenmodell nichts: Der Makler nimmt den Versicherungsantrag auf bzw. produziert eine Deckungsnote und bestätigt gleichzeitig als vom Kunden bevollmächtigter Versicherungsmakler die Entgegennahme und Kenntnisnahme der relevanten Produktinformationen.



Wichtig: Der Versicherer muss nur noch den Versicherungsschein erstellen und nicht zwangsläufig die kompletten Vertragsunterlagen anhängen. Es obliegt dem Makler zu entscheiden, ob er dem Kunden die Unterlagen aushändigen oder nicht. Viele Versicherer verschicken die Unterlagen dennoch vollständig, womit sich für Sie als Makler gegenüber früher gar nichts ändert. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist aber beim Stellvertretermodell dringend zu empfehlen.
Nachteil: Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden über den (frühen) Beginn der Widerrufsfrist.
Fazit

Das Stellvertretermodell eröffnet dem Makler ein vereinfachtes Handling in Bezug auf seine typische Tätigkeit, die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Neben den hier angesprochenen Vertragsschlussmodellen gibt es weitere jedoch nicht sonderlich verbreitete, so etwa das ´Modell der bedingten Antragserklärung´. Mit diesem Modell etwa können sich Versicherer und Vermittler den Umstand zunutze machen, dass ein Antragsteller die Antragsbindung ausschließen kann. Er kann nunmehr eine Erklärung abgeben, wonach seine Bindung an den Antrag erst dann eintreten soll, wenn eine aufschiebende Bedingung, nämlich die Zusendung der Vertragsinformationen eintritt. Mit Zusendung der Vertragsinformationen tritt dann automatisch die Bindungswirkung des Antrags ein, das heißt, dass aus der zunächst unverbindlichen Antragserklärung ein verbindlicher Antrag wird. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer (oder in Stellvertretung dem Vermittler) dann nur noch mit zweiter Post die Versicherungspolice und die Widerrufserklärung zusenden.

Ob, wann und wie die Rechtssprechung oder der Gesetzgeber die jeweils gewählten und durchgeführten Modelle behandelt, bleibt abzuwarten, was insbesondere auch für die nicht so verbreiteten Modelle gilt. Insoweit wird die Zeit zeigen, was geschieht, wenn von den Modellen abgewichen wird. Hier wird es sicherlich auf den Einzelfall und die Frage ankommen, ob und inwiefern eine Beeinträchtigung des der VVG-Reform zugrunde liegenden Verbraucherschutzes stattfand. Eine gerichtliche Entscheidung wird den Gedanken den Verbraucherschutzes hierbei sicherlich in den Vordergrund rücken.

Tatsache ist, dass das Stellvertretermodell im Moment von den meisten Maklerversicherern im gesamten Schadenbereich (ausgenommen (groß-)gewerblich-/industrielles Geschäft; hier wird - wie im Personenversicherungsbereich – das Invitatiomodell präferiert) favorisiert wird.