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8. Fazit
Der Verbraucherschutz, der als rechtlich massives Dach eigentlich über dem gesamten Versicherungsvermittlerrecht stehen soll, wird in vielen Fällen zur Makulatur. Ein Blick in das Vermittlerregister verrät das statusrechtliche „Wirrwarr“, das vielfach entstehen kann, und zwar zu Lasten einer rechtlichen Eindeutigkeit für die zu schützenden Verbraucher. Im Vermittlerregister gibt es schlichtweg keine Unterscheidungsmöglichkeit hinsichtlich des Status einiger Versicherungsvermittler. So kann der ins Vermittlerregister Einsehende nicht erkennen, ob es sich bei dem eingetragenen Vermittler um einen haupt- oder nebenberuflichen Versicherungsvertreter, Ausschließlichkeits- oder Mehrfachvertreter sowie Makler oder (haupt- oder nebenberuflichen) Untervermittler eines Maklers handelt. Und angestellte Außendienstmitarbeiter, die nicht registriert werden können, sind unter Umständen erheblich mehr vermittelnd tätig als ein Vertreter im Nebenberuf, der allerdings registriert werden muss. Auch hier gibt es keinen Aussagewert, ganz zu schweigen von den Vertretern, die aufgrund von Ventillösungen rechtlich gesehen daneben noch zu Versicherungsmaklern werden können, obwohl das Gesetz einen Mehrfachstatus nicht vorsieht und auch nicht gestattet. Welcher Verbraucher (aber auch Nicht-Verbraucher) blickt hier insgesamt noch durch? Es scheint, als sei das Vermittlerregister faktisch doch nur für Fachleute geschaffen worden!
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