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2. Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter ist wie der Versicherungsmakler ein selbständiger Vollkaufmann und Gewerbetreibender, der allerdings alleine im Auftrag eines Unternehmers (Versicherer, Vertriebsorganisation, anderer Vermittler) für Versicherungssuchende die Vermittlung von Verträgen übernimmt. Der Versicherungsvertreter ist damit ebenfalls Vermittler und Berater, jedoch nur hinsichtlich der Versicherungsprodukte des ihn mit der Vermittlung beauftragenden Unternehmers. Dementsprechend ist er in erster Linie Interessenvertreter dieses Unternehmers. Aus diesem Grund gilt der Versicherungsvertreter im Gegensatz zum Versicherungsmakler auch nicht als Sachwalter des Kunden.

Er ist wie der Versicherungsmakler Unternehmer und zudem Erfüllungsgehilfe des ihn beauftragenden Unternehmers. Der den Vertreter beauftragende Unternehmer haftet danach (neben dem Vertreter) selbst für ein Verschulden (z.B. Falschberatung) des Vertreters. Im Gegensatz dazu haftet der Versicherungsmakler stets selbst, weil er kein Erfüllungsgehilfe eines Dritten ist.

Die Rechtsgrundlagen für die Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters finden sich in § 92 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 84 Absatz 1 HGB sowie in § 59 Absatz 2 VVG.

Versicherungsvertreter werden im Versicherungsvermittlerregister eingetragen als
Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Absatz 1 GewO“ (Vertreter, für den ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung nicht übernommen hat),
gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Absatz 4 GewO“ (Ausschließlichkeitsvertreter, für den das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernommen hat und der keiner Erlaubnis bedarf) oder
Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Absatz 3 GewO (produktakzessorisch)“, z.B. Autohaus.


Versicherungsvertreter im Nebenberuf:

Zum nebenberuflichen Handelsvertreter (§ 92 b HGB) wird der Beauftragte, der auch selbständiger Gewerbetreibender ist, nur dadurch, dass er die ihm obliegende Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit nicht im Hauptberuf ausübt. Die Vollkaufmannseigenschaft erfüllt er in der Regel nicht.
Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (§ 92 b Absatz 3 HGB) und nicht nach dem der Tätigkeit zugrundeliegenden Nebenvertretervertrag. Ein Handelsvertreter im Nebenberuf ist nicht ausgleichberechtigt, da die Regelungen über den Ausgleichsanspruch für ihn nicht gelten. Auch die Mindestkündigungsfristen, die für hauptberufliche Handelsvertreter zwingend vorgeschrieben sind, gelten für nebenberufliche Handelsvertreter nicht; die maßgebenden Kündigungsfristen können daher für die gesamte Vertragsdauer frei vereinbart werden. Es ist auch zulässig, dass der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für den hauptberuflichen Handelsvertreter zwingend vorgeschriebene Anspruch auf Provisionsvorschuss durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen wird.

Der nebenberufliche Handelsvertreter, der ebenfalls Unternehmer ist, muss wie der hauptberufliche Handelsvertreter ins Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden und eine Berufshaftlichtversicherung nachweisen. Das Vermittlergesetz unterscheidet insgesamt nicht zwischen einem hauptberuflichen und nebenberuflichen Handelsvertreter, diese Unterscheidung trifft nur das HGB.
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