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1. Versicherungsmakler
Der Versicherungsmakler ist ein selbständiger Vollkaufmann und Gewerbetreibender, der für Versicherungssuchende die Vermittlung von Verträgen übernimmt. Ein Vollkaufmann ist ein Kaufmann, auf den das Handelsrecht/Handelgesetzbuch (HGB) in vollem Umfang Anwendung findet; er betreibt ein Handelsgewerbe. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 HGB). Ein Gewerbetreibender geht einer selbständigen nachhaltigen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht nach. Selbständig ist nach der Legaldefinition des § 84 Absatz 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Der Versicherungsmakler ist unabhängig und nicht an eine oder mehrere Gesellschaften gebunden. Für die einem Versicherer nach freiem Ermessen zugeführten Geschäfte erhält der Makler von ihm eine Vermittlergebühr (Courtage). Trotzdem steht er in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Versicherer. Der Versicherungsmakler ist ausschließlich Interessenvertreter des Kunden, der diesem bei Beratungsfehlern oder sonstigen Fehlern haftet.

Der Versicherungsmakler ist Vermittler und Berater. Die Rechtsgrundlagen für die Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers finden sich in § 93 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie in § 59 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

In beiden Gesetzen spricht der Gesetzgeber beim Versicherungsmakler und seiner Tätigkeit von Vermittlung, nicht jedoch ausdrücklich auch von Beratung! Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass der Versicherungsmakler nicht auch beraten darf – zumindest darf er das innerhalb bestimmter Grenzen, z.B. im Rahmen der Vermittlung.

§ 34 d Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung (GewO) ermöglicht dem Versicherungsmakler über die Vermittlung von Versicherungsverträgen hinaus seit dem 22. Mai 2007 eine entgeltliche, rechtliche Beratung von Nicht-Verbrauchern.

In diesem Bereich darf der Versicherungsmakler gegen gesondertes Entgelt beraten, auch wenn die Beratungen rechtlich geprägt ist und mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit nicht im Zusammenhang steht - so heißt es in der offiziellen Begründung des § 34 d Abs 1 Satz 4 GewO zum Entwurf über das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts. Die erlaubte, rechtliche Beratung nach § 34 d Absatz 1 Satz 4 GewO wird hier zur geschuldeten Hauptleistung des Versicherungsmaklers.

Nach dem sog. Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.05.1985 (Az.: IVa ZR 190/83) gilt der Versicherungsmakler als Sachwalter und treuhänderischer Bundesgenosse seines Kunden. Nur ihm gegenüber ist er verpflichtet.

Darüber hinaus leistet der Versicherungsmakler seinem Kunden gegenüber Dienste höherer Art im Sinn des § 627 BGB und steht damit in wenigen Bereichen auf einer Stufe mit einigen Freiberuflern wie z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern. Das hat z.B. zur Folge, dass die Vertragsparteien eines Maklervertrags diesen Vertrag jederzeit kündigen können (trotz evtl. vereinbarter Kündigungsfristen; der Makler kann allerdings nicht zur sog. Unzeit kündigen).

Versicherungsmakler werden im Versicherungsvermittlerregister eingetragen als „Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Absatz 1 GewO".
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