| Vorvertragliche Anzeigepflicht
![]() Verletzt der VN seine Anzeigepflicht unter Berücksichtigung des Vorstehenden, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt allerdings nicht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. In diesem Fall müsste der VN z.B. die Prämie also nachzahlen, weil sie rückwirkend Vertragsbestandteil wird. Macht der Versicherer von seinem Recht Gebrauch, die Prämie der neuen Risikosituation anzupassen, hat der VN ein Kündigungsrecht, wenn die Prämie sich hierdurch um mehr als 10% erhöht oder der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausschließt. Über das Kündigungsrecht muss der Versicherer den VN belehren. Die Belehrung ist mit der Vertragsänderung zu verbinden. Für einen Rücktritt ist mindestens grobe Fahrlässigkeit des VN erforderlich. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht für den Versicherer lediglich ein Kündigungsrecht mit Monatsfrist. In beiden Fällen sind die jeweiligen Rechte aber ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände abgeschlossen hätte. Für die Geltendmachung der vorstehenden Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte gilt eine Ausschlussfrist von 5 Jahren; die Ausschlussfrist gilt allerdings nicht für Versicherungsfälle, die bereits vor Ablauf der Frist eingetreten sind. Der VN hätte es sonst in der Hand, durch eine verzögerte Meldung des Versicherungsfalls über die Frist hinaus zu kommen. Hat der VN die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. |

