Mit der VVG-Reform wurde die
spezielle Verjährungsvorschrift (2 Jahre bzw. 5 Jahre in der LV)
abgeschafft. Künftig gilt auch im Versicherungsrecht die
allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist nach dem
BGB. Im VVG wird nur noch die besondere
Hemmungsregelung für Versicherungsverträge geregelt. Nach
§ 15 VVG ist die Verjährung bis zur Entscheidung des Versicherers gehemmt, wenn der VN seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet hat. Die Klage- oder
Ausschlussfrist des alten VVG, wonach ein Anspruch entfällt, wenn er nach Ablehnung durch den Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird, wurde ersatzlos
gestrichen.
Der VN hat nunmehr bei Klagen gegen den Versicherer ein
Wahlrecht zwischen dem Gericht am Sitz des Versicherers und dem Gericht seines Wohnortes. Für Klagen gegen den VN ist das Gericht des Wohnsitzes des VN ausschließlich zuständig.