| Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 34d Abs. 3, 4 und 9 GewO geregelt und gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für Ausschließlichkeitsvermittler, Vermittler, die Versicherungen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen vermitteln (z.B. Autohaus) und Vermittler, die nur einfache Versicherungen zusammen mit dem Verkauf eines Produkts (z.B. Brillenversicherung, Reisegepäckversicherung, Garantieversicherung) vermitteln.
Im Einzelnen gelten die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für: Ausschließlichkeitsvermittler (gemäß § 34d Abs. 4 GewO): Voraussetzungen: Gewerbetreibende, die die Versicherung in Verbindung mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen vermitteln, z.B. Autohaus (gemäß § 34 d Abs. 3 GewO): Voraussetzungen: Gewerbetreibende, die einfache Versicherungen als Zusatzleistung zu Waren oder Dienstleistungen anbieten, z.B. Brillenversicherung oder Reisegepäckversicherung (gemäß § 34 d Abs. 9 GewO):
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