| Welche wesentlichen Punkte regelt die Vermittlerrichtlinie?
![]() Erlaubniserteilung für Versicherungsmakler Die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ist erlaubnispflichtig (§ 34d GewO). Die Erlaubnis wird von der zuständigen IHK erteilt. Aus welchen Gründen kann die Erlaubnis versagt werden? Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 34d Abs. 3, 4 und 9 GewO geregelt und gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für ...
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Anforderungen an den Sachkundenachweis des Vermittlers
Durch die IHK-Prüfung zum Versicherungsfachmann (IHK) kann die im Rahmen der Erlaubnispflicht geforderte Sachkunde nachgewiesen werden. Neben der Sachkundeprüfung werden gemäß § 4 VersVermV auch die folgenden Qualifikationen ...
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Übergangsregelung
Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen im Sinne des § 34 d Absatz 1 GewO vermittelt haben, bedurften bis zum 1. Januar 2009 keiner Erlaubnis und damit auch ...
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Eintragungspflicht bei der zuständigen IHK / öffentliches Versicherungsvermittlerregister
Versicherungsvermittler müssen sich gemäß § 11a GewO im Vermittlerregister eingetragen lassen. Die Führung des Registers obliegt der ...
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Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformationen)
Der Versicherungsvermittler erteilt dem Versicherungsnehmer die in § 11 VersVermV genannten Angaben. Beispiel der Erstinformationen ...
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Beratungs- und Dokumentationspflicht
Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer nach § 61 VVG soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, ...
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Beschwerde- und Schlichtungsstelle für Kunden (Ombudsmann)
Mit der Vermittlerrichtlinie wurde eine Beschwerde- und Schlichtungsstelle zur außerordentlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern geschaffen.
Zur Internetseite des Ombudsmann für Versicherungen. Zur Internetseite des Ombudsmann für Private Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsvermittlung im EU-Ausland
Die Formalitäten für die Versicherungsvermittlung im EU-Ausland wurde vereinfacht und richtet sich nach § 11 a Abs.4 i.V.m. Abs. 6 Nr.3 GewO.
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